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Slide to unlock: Apple sichert sich Geschmacksmuster

Nach dem Patent auf die Funktion des „Slide to unlock“-Reglers zur Entsperrung von iOS-Geräten hat sich Apple nun auch dessen Design in den USA patentieren lassen.

Der Antrag hierzu wurde im September 2011 in den USA eingereicht und nun – nach fast eineinhalb Jahren – wurde dem Schutzbedürfnis stattgegeben. Die Schiebe-Entsperrungs-Einrichtung war schon seit geraumer Zeit Gegenstand des Streits unter den Smartphone-Herstellern, denn das Patent auf die Funktion wurde Apple schon 2011 gewährt, woraufhin Apple Klagen gegen Samsung und Motorola richtete.

Patentstreit zum Geschmacksmuster

Seit Januar 2012 klagt Apple auch explizit gegen Samsung aufgrund des Galaxy Nexus aufgrund der verwendeten Funktion. Doch auch Samsung bemüht sich um Patentschutz seiner Entwürfe und hatte 2010 versucht, sich mit einem Antrag die Entsperr-Funktion für Smartphones und PCs zu sichern.

Entscheidung für den EU-Raum steht noch aus

Apple weitete den Streit auch auf bundesdeutschem Rechtsterrain aus und verklagte Motorola und Samsung auf Verletzung des Funktions-Patents. Eine Entscheidung steht hier allerdings noch aus, die Gerichte sind noch mit der Anwendbarkeitsprüfung beschäftigt. Zudem muss bei dieser Entscheidung auch europäisches Recht berücksichtigt werden, da das Patent selbst als Europapatent registriert ist. Die Richter haben hier eine heikle Frage zu entscheiden: Lässt sich eine Funktion überhaupt patentieren oder ist sie nicht vielmehr ein technisches Allgemeingut?

In den USA ist Apple schon weiter fortgeschritten zu den Äußerlichkeiten und hat sich die runden Ecken des iPhones und iPads markenrechtlich schützen lassen. Diese Patente wurden aber jeweils für das iPhone der ersten Generation und das iPad 1 beantragt. Zudem beruhen die zugrunde liegenden Anträge auf Skizzen, was eine Entscheidung in der Anwendung auf einzelne reale Produkte schwierig macht. Wie rund darf die Ecke sein, wo genau hört die runde Ecke auf und fängt das Gerade an? (via)

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8 Kommentare

  1. Apple lernt es einfach nicht, ich versteh es nicht. Das ist lächerlich sowas überhaupt schützen zu wollen.

  2. Wieso lächerlich?
    Stell dir mal vor du erfindest was und schützt es nicht. Dann kommt jemand anders und macht es genau so nach wie du es erfunden hast. Er bietets billiger an und du Verdienst keinen Cent mehr. Das ist der Grund, warum es Patente gibt.
    Also angenommen apple hat keine Patente: Hat Samsung die Chance das genau so nachzumachen und billiger anzubieten. Da werden sich die meisten denken, „hol ich mir das von Samsung, ist so wie Apple aber billiger“.

    So sehe ich das.

    Genauso umgedreht. Also ich finde es, von jeder Firma und sonst wem, in Ordnung, seine Sachen patentieren zu lassen. Denn die Arbeit, was zu erfinden, muss auch „belohnt“ werden.

  3. Gegen Patente auf technische Erringenschaften habe ich nichts, aber beispielsweise Geschmacksmuster auf runde Ecken oder derart allgemein wie die europäischen Geschmacksmuster oder auf sagen wir Pseudoerrungenschaften wie SidetoUnlock.

  4. Ja aber anscheinend ist es nicht so unnormal „Slide to Unlock“ zu patentieren, sonst würde es nicht gehen und vorwerfen kann man es dann auch niemandem. Wenn dann jemandem, ein Patent zugesprochen wurde und jemand anders das Patent verletzt, ist es auch nicht zu verübeln, wenn der Verletzte gegen den verletzenden klagt.
    Also wie gesagt: egal ob von Samsung oder von Apple.

  5. doch man kann es verübeln, wenn z.B. das eintragende Patentamt nicht prüft, ob die Errungenschaft woanders früher schon verwendet wurde und damit eigentlich von Beginn an ungültig wäre.
    Sehe das auch mehr allgemein, wenn Samsung z.B. vor den Patentkriegen angefangen hätte so einen Schmarrn zu patentieren, hätte ich das genauso kritisiert.

  6. Dann liegts aber am Patentamt.
    Meinst du verwendet oder patentiert wurde? Das ist nämlich der entscheidende Punkt. Was nicht patentiert ist, wird ja eigentlich auch nicht anerkannt.
    Wenn Samsung ein Patent hatte und das Patentamt überprüft es nicht, wenn Apple mit was kommt, liegt das natürlich am Patentamt. Sehe ich auch so, dass es dann natürlich nicht gültig ist, wenn das Patent schon besteht ;)

  7. Häufig spricht man von einem Patent, obwohl man nicht einmal konkret weiß, was sich exakt dahinter verbirgt. Ein Patent verbrieft das Recht einer Person, eine selbst gemachte Erfindung zu schützen, sodass nur er selbst diese gewerblich verwerten darf. Dritte haben dann keine Verwertungsmöglichkeit für diese Erfindung, es sei denn, dass sie eine Nutzungslizenz erwerben. Ein Patent wird nach einer ausgiebigen Prüfung vom Staat ausgegeben und gilt für 20 Jahre.
    Erstes Erfordernis: Neuartigkeit

    Das wichtigste Kriterium für die Neuartigkeit einer Erfindung ist der aktuelle Stand der Technik. Wenn eine Erfindung etwas darstellt, das bisher in der Technik noch nicht dagewesen ist, dann handelt es sich um eine schutzwürdige Erfindung. Wenn der Erfinder ein Patent anmelden möchte, muss er zuvor überprüfen und sichergehen, dass nicht jemand anderes bereits dieselbe Idee angemeldet oder anderweitig kund getan hat. Dies kann eine niedergeschriebene Beschreibung der Erfindung oder eine mündliche Erzählung sein. Maßgeblich ist hierfür der Tag, an dem die Erfindung zum Patent angemeldet werden soll.
    Zweites Erfordernis: Erfinderische Höhe

    Damit eine patentwürdige Erfindung entsteht, muss die Idee eine gewisse erfinderische Höhe aufweisen. Dies bedeutet, dass es sich bei der Neuerung nicht um eine Sache handeln darf, die sich einem durchschnittlichen Fachmann automatisch aus seiner Tätigkeit heraus erschließen würde. Der Erfinder muss also einer erfinderischen Arbeit nachgegangen sein.
    Drittes Erfordernis: Gewerbliche Anwendbarkeit

    Eine Erfindung kann nur dann zum Patent angemeldet werden, wenn sie gewerblich nutzbar ist. Dies bedeutet, dass in irgendeiner Weise Geld aus der Nutzung des Patentes geschlagen werden können muss. Ist dies nicht der Fall, ist eine Patentanmeldung nicht möglich.
    Was nicht angemeldet werden kann

    Das PatG bestimmt außerdem auch, welche Erfindungen nicht zum Patent angemeldet werden können. Hierzu gehören beispielsweise wissenschaftliche Theorien und Entdeckungen. Formschöpfungen und Modelle können nicht als Patent angemeldet werden, unterliegen aber dem Geschmackmustergesetz. Auch eine Geschäftsidee, Anleitungen oder Spielregeln für Gesellschaftsspiele sind nicht schutzwürdig. Häufig sind diese aber dem Urheberrecht zuzuordnen. Dasselbe gilt für die Entwicklung von Softwareprodukten.

  8. Und da es sich bei der „Slide to Unlook“ für Verriegelung der Betriebssystem-Oberfläche nur um eine Software Version der Entriegelungstechnik für Notebook-Akkus entspricht ist sie im Grundsatz nicht neu.