Apple hat in den letzten Jahren ein großes Barvermögen angehäuft. Der Konzern aus Cupertino agiert überaus profitabel, und so nimmt das Barvermögen des Unternehmens von Quartal zu Quartal zu. Momentan sind es 137 Milliarden US-Dollar. Die beachtlichen Barreserven motivierten Apples CEO Tim Cook 2012 dazu, erstmals seit 1995 eine Dividende an die Aktionäre auszuzahlen. In zwei schritten wurden insgesamt 5 Milliarden Dollar an die Besitzer der Apple-Aktien ausgeschüttet. Apple-Aktionär Greenlight Capital empfand das offensichtlich nicht als ausreichend. Der Hedge-Fond verklagte Apple auf weitere Ausschüttungen.
Der weiterhin nicht besonders ermutigende Aktienkurs von Apple in Verbindung mit den hohen Barreserven motivierte Greenlight Capital, einen Hedge-Fond, der 1,3 Millionen Anteile an Apple hält, sich mit der Forderung nach weiteren Ausschüttungen an die Firma zu wenden. Immerhin beträgt das Barvermögen des Unternehmens momentan 145 US-Dollar pro Aktie. der Präsident von Greenlight Capital, David Einhorn, wandte sich an Apple und schlug vor, das Vermögen mittels Vorzugsaktien an die Aktionäre auszuschütten. Diese Aktien garantieren keine weiteren Stimmrechte, dafür aber Rechte auf bevorzugte oder höhere Dividenden. Einhorn forderte in einem offenen Brief auch andere Aktionäre auf, sich der Forderung anzuschließen.
Die von Tim Cook zugesicherte weitere Dividendenauszahlung, die sich insgesamt auf 45 Milliarden Dollar in den nächsten 2 Jahren belaufen soll, reicht Einhorn scheinbar nicht. Vorzugsaktien seien ein Weg, die Aktionäre zu belohnen, ohne das Unternehmen einer Gefahr auszusetzen. Greenlight Capital ging sogar so weit, rechtliche Schritte gegen Apple einzuleiten und höhere Ausschüttungen zu fordern.
Apple reagierte mit einem Statement auf die Forderung, in der man noch einmal auf Tim Cooks Versprechen bezüglich weiterer Dividenden hinwies und bekannt gab, dass man auch über weitere Schritte um die Aktionäre an den Barreserven des Unternehmens teilhaben zu lassen nachdenke. Dabei werde auch der Vorschlag von Greenlight Capital geprüft.
Der Verdacht liegt nahe, dass die Klage von Greenlight Capital nicht unwesentlich von Spekulationstaktik motiviert war. Der Fond hat 1,3 Millionen Dollar in Apple-Aktien investiert, und nach Bekanntgabe der Klage und der darauf erfolgenden Pressemitteilung Apples stieg die Aktie sprunghaft um 0,5 Prozent an.
(via CultofMac)
mit den millionen habt ihrs nicht so? in dem bloombergartikel steht was von 1,3 millionen apple aktien, nichts aber von aktien im wert von 1,3 mio dollar. 1,3 mio aktien zu je 457 dollar sind wieviel? am besten, ihr lest nochmal in den quellen nach und verbessert den artikel.
scheiß auf die zahlen, das ist ne frechheit.
Ich habs schon mit Millionen, nur halt aus den Anteilen Dollar gemacht. Danke.
@iSpeedy: Falls du dich wunderst, wo deine Kommentare hin sind: Du darfst dich gerne aufregen, aber achte doch bitte etwas auf deinen Ausdruck. Ausdrücke wie „der Jud“ oder „schwule Stricher“ will ich hier nicht lesen.
Is doch wahr; da kann man sich nur aufregen…
Sicher. Und manche machen das mit Stil, andere mit Unflätigkeiten und Antisemitismus…
§ 58 Verwendung des Jahresüberschusses
(1) Die Satzung kann nur für den Fall, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt, bestimmen, daß Beträge aus dem Jahresüberschuß in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung kann höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuß abzuziehen.
(2) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluß fest, so können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines größeren oder kleineren Teils des Jahresüberschusses ermächtigen. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung dürfen Vorstand und Aufsichtsrat keine Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen, wenn die andere Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte übersteigen würden. Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(2a) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können Vorstand und Aufsichtsrat den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens und von bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivposten, die nicht im Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist entweder in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
(3) Die Hauptversammlung kann im Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Sie kann ferner, wenn die Satzung sie hierzu ermächtigt, auch eine andere Verwendung als nach Satz 1 oder als die Verteilung unter die Aktionäre beschließen.
(4) Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschluß nach Absatz 3 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen ist.
(5) Sofern die Satzung dies vorsieht, kann die Hauptversammlung auch eine Sachausschüttung beschließen.
Quelle;
http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__58.html
Absatz 4. ist sehr interessant.
Ähm….Absatz 4 wäre interessant, wenn Apple eine deutsche Aktiengesellschaft wäre. Da dies nicht der Fall ist, kann man das Gesetz auch nicht anwenden…
Zitat Alex ↑:
Ups, da ist mir ein Gedankengang verloren gegangen. :-p