Gestern berichteten wir euch von dem Urteil des LG Köln, das die Drosselpläne der deutschen Telekom ausbremste. Dieses Urteil ist in jede Fall ein Etappensieg für die Verbraucher, doch kein so großer, wie sie sich vielleicht gewünscht haben. Was genau das Urteil bedeutet, und wie sich das auf die von der Telekom geplante Drosselung von Festnetz-Internettarifen auswirkt, könnt ihr hier nachlesen.
Hindert das Urteil die Telekom in ihren Drosselplänen?
Jein. Bisher wurde der Volltext des Urteils nicht veröffentlicht, entsprechende Vermutungen stützen sich also auf die veröffentlichte Pressemitteilung. Scheinbar hat das LG Köln die Urteilsbegründung primär um die Tatsache aufgebaut, dass die Telekom die Festnetz-Internettarife “Call & Surf” und “Entertain” als Flatrates bewirbt. Die Auslegung des Begriffes “Flatrate” im Zusammenhang mit Festnetz-Internet lässt beim Kunden die Erwartung entstehen, einen festen Preis für unbegrenzten Traffic zu einer bestimmten Geschwindigkeit zu bezahlen. Wird die Bandbreite über die AGB eingeschränkt, so wird dadurch der Kunde auf unzulässige Art und Weise benachteiligt und die entsprechende Klausel ist ungültig. Soweit die Begründung in der Pressemitteilung.
Das bedeutet dem Text der Pressemitteilung nach erst einmal, dass Bestandskunden vorerst sicher sein dürften. Wer seinen Tarif noch als Flatrate beworben bekommen hat, der dürfte zumindest bis zur nächsten Vertragsverlängerung, möglicherweise sogar darüber hinaus, ungedrosseltes Internet genießen dürfen.
Bei Neukunden könnte die Telekom allerdings einfach auf das Wort “Flatrate” verzichten und somit das Urteil umgehen. Ob das wirklich möglich ist, wird sich erst zeigen, wenn das Urteil im Volltext veröffentlicht ist und man die genaue Begründung der Kölner Richter einsehen kann.
Darüber hinaus stehen der Telekom noch Rechtsmittel zur Verfügung, um gegen das Urteil vorzugehen. Nach Aussage des Unternehmens sollen diese auch ausgeschöpft werden.
Wie sieht es mit der Drosselung von Flatrates in Mobilfunkverträgen aus?
Auf den Mobilfunkbereich ist das Urteil nicht anwendbar. Das bestätigte auch eine Sprecherin der Klägerin, also der Verbraucherzentrale NRW. Das Verständnis des Begriffes Flatrate im Mobilfunkbereich ist ein ganz anderes, und die Drosselung von mobilen Flatrates bereits seit Jahren gängige Geschäftspraxis. Es gibt nach Aussage der Sprecherin auch keine Pläne, dagegen vorzugehen. Und wie heißt es so schön: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Dabei wäre es angesichts der steigenden Volumina im mobilen Datenverkehr nicht verkehrt, auch diese Frage juristisch aufzuarbeiten.
Die Telekom und die Netzneutralität
Da eigene Services, wie beispielsweise die Entertain-TV-Streams, von der Drosselung nach Plänen der Telekom nicht betroffen sein sollen, gefährdet das Vorgehen des Unternehmens massiv die Neutralität des Netzes.
Um hier Klarheit zu schaffen, ist ein letztinstanzliches Urteil nötig, also ein Urteil des BGH. Noch besser wäre ein Gesetz, dass die Netzneutralität garantiert. Dies gibt es beispielsweise in den Niederlanden oder in Slowenien.
Die EU-Kommission hat bereits einen Entwurf für eine EU-Verordnung (Verordnungen der EU werden in den Mitgliedsstaaten direkt zu geltendem Recht) verabschiedet, der sich neben Roaminggebühren auch mit der Netzneutralität befasst. Dieser ist aber aufgrund seiner schwammigen Formulierung momentan stark gefährdet.
Good Bye Telekom
Ein blöder Kommentar T.ilschenka. Andere Anbieter werden dann ebenfalls anders werben und drosseln.
Das Urteil, soweit aus der PM bekannt, hat meiner Meinung nach gerade beim Vergleich mit dem Mobilfunk den entscheidenden Fehler, der zur Aufhebung führen könnte. Denn der durchschnittliche Verbraucher (und nicht die „Freaks“, die sich ständig mit solchen Dingen beschäftigen) versteht unter „Flatrate“ eine Flatrate, somit einen Pauschalpreis für alles, ohne Wenn und Aber. Warum sollte es da Verständnisunterschiede zwischen Festnetz und Mobilfunk geben. Wenn man sich mal bei Bekannten umhört, die sich mit der Materie nicht intensiv kümmern, kommt immer wieder die Aussage, in der „Flatrate“ sei doch alles drin. Das gilt insbesondere auch dann, wenn diese Bekannten vor Ort in einem Mobilfunkladen oder einem anderen Elektromarkt „beraten“ wurden.
Die Verbraucherzentrale sollte das Urteil mal zum Anlass nehmen, auch im Mobilfunkbereich zu klagen. Mal sehen, was rauskommt.
Vorallem ist es ja auch so, das eine flatrate beinhaltet das man so viel und so oft wie man möchte telefonieren kann. Und bei einer Internet flatrate erwartet man ja such genau das selbe. Aber die wird nach ein bestimmten Volumen gedrosselt, das telefonieren nicht. Also wenn ich eine Telefon flatrate habe mit der ich 24 h am Tag den ganzen Monat ohne Einschränkung telefonieren kann, dann möchte ich auch bei einer Internet flat unbegrenzt 24h am Tag den ganzen Monat lang surfen!!!