Dass Smartphones heutzutage den Mitarbeitern von der Firma spendiert werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Doch wenn ihr ein iPhone oder auch ein Modell eines anderen Herstellers als Firmenhandy vom Arbeitgeber annehmt, dann gilt es auf einige Dinge zu achten, über die wir euch in diesem Beitrag aufklären.
Laut einer Umfrage vom Branchenverband BITKOM haben im Jahr 2013 knapp 20 Prozent aller Arbeitnehmer ein Smartphone von der Firma erhalten. Als Gehaltsbestandteil gilt ein Firmenhandy allerdings nicht. Demnach muss das Smartphone auch nicht als geldwerter Vorteil besteuert werden.
Smartphone bleibt Eigentum der Firma
Wird euch ein Diensthandy zur Verfügung gestellt, so zählt das Smartphone nach wie vor zum Eigentum des Unternehmens. Aufgrund dessen muss das Smartphone als Arbeitsmittel gewertet und auch wieder zurückgegeben werden, wenn dies die Firma verlangt. Zum Beispiel im Fall einer Kündigung erfolgt eine Rückgabe vom Firmenhandy. Ob das Handy privat genutzt werden darf, muss die Firma zudem bei der Übergabe angeben. Wenn dann die Rückgabe erfolgt, muss der Arbeitnehmer zudem noch ausreichend Zeit haben, um die privat gespeicherten Daten löschen zu können.
Wie oft darf das Firmenhandy privat genutzt werden?
Wird das Firmensmartphone als Dienstgerät ausgegeben, so dürfen keine privaten Gespräche erfolgen. Stellt der Arbeitgeber diese Gespräche auf der Rechnung fest, dann ist mit einer Abmahnung oder auch mit einer Kündigung zu rechnen. Gerade bei der Verwendung des Handys im Ausland sollte darauf geachtet werden, denn hohe Roamingkosten fallen in der Regel deutlich schneller auf und können zu negativen Folgen für den Arbeitnehmer führen.
Kontrolle des Firmenhandys – erlaubt oder verboten?
Selbstverständlich darf der Arbeitgeber nach der Ausgabe des Firmenhandys das Telefon nicht abhören. Wird dies festgestellt, so ist dies strafbar. Dies gilt übrigens auch für eine Ortung des Handys via GPS. Einer solchen Ortung muss der Arbeitnehmer erst ausdrücklich zustimmen. Handelt es sich um ein Diensthandy, das privat nicht genutzt werden darf, so kann der Arbeitgeber überprüfen, ob sich der Arbeitnehmer stets an die Regeln hält. Dies trifft unter anderem auf das Einsehen der Einzelverbindungsnachweise zu. Gleiches gilt für E-Mails sowie für auf dem Smartphone gespeicherte Fotos zu. Wird das Firmenhandy jedoch auch privat genutzt, so gilt das Fernmeldegeheimnis und die Kontrolle durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen. Wie es im Übrigen bei einem Schaden oder Diebstahl des Firmenhandys aussieht, erfahrt ihr in diesem Ratgeberartikel vom Schäfer Online-Shop.